Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.06.2003
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
corporate music erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil sämtlicher mit corporate music geschlossener Verträge sind und werden. Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind, auch ohne dass ihnen ausdrücklich widersprochen wird, nur dann verbindlich, wenn sie für den jeweiligen Vertrag von corporate music schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Angebote
1. corporate music ist längstens 30 Tage an ein Angebot gebunden.
2. corporate music behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen audio- und audiovisuellen Produktionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sämtliche vorbezeichneten Produktionen, Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von corporate music nicht anderweitig genutzt werden.
§ 3 Leistungen von corporate music
1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Auftragsgegenstands und Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Leistungen für Text-, Bild- oder Tonmaterial, von Software, von gewerblichen und nicht-gewerblichen Schutzrechten, die Datenerfassung und die Übermittlung von Arbeitsergebnissen an Provider sind nicht im Leistungsumfang enthalten, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Soweit corporate music diese zusätzlichen Leistungen erbringt, sind diese vom Kunden neben der vereinbarten Vergütung zusätzlich zu vergüten.
3. corporate music ist zur Be- und Verarbeitung der vom Kunden zu liefernden Daten (Texte, stehende und bewegte Bilder, Töne) nur verpflichtet, soweit diese den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
§ 4 Leistungsfristen
1. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn vom Kunden zu liefernde Unterlagen oder Freigaben oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen sind.
2. Wird die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen durch von corporate music nicht zu vertretende Umstände verhindert, auch wenn dies Vorlieferanten oder Subunternehmer von corporate music betrifft, verlängert sich die Frist um die Dauer der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 8 Wochen an, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
3. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Teil- oder Abschlagsrechnungen im Verzug oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist corporate music berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrags einzustellen, bis Zahlung oder Sicherstellung der Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Abnahme, Anzeige von Mängeln
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von corporate music binnen 8 Kalendertagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Kunde die von corporate music erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als Abnahme.
2. Offenkundige Mängel sind corporate music innerhalb der von Abs. 1 bestimmten Frist von 8 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist corporate music nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Der Kunde hat corporate music die Fehleranalyse und die Beseitigung eines Mangels zu ermöglichen.
3. Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der Kunde alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines solchen Schadens zu treffen und im Übrigen corporate music unverzüglich zu informieren.
§ 6 Preise, Zahlungen
1. Wurde für Arbeiten keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen, gelten die Preise der jeweiligen Preisliste von corporate music.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
3. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von corporate music zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann corporate music - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von corporate music nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht corporate music das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von corporate music begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. Die Kosten einer Vorproduktion betragen grundsätzlich 50%. Diese werden nicht zur Angebotssumme addiert, sondern stellen lediglich einen Sockelbetrag dar, falls sich der Auftraggeber und corporate music nicht einig werden.
4. corporate music ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt corporate music nicht.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist corporate music gegenüber nur mit einer unbestrittenen oder mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde hat corporate music unverzüglich über den Wechsel der Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie die Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
2. Vom Kunden zur Verfügung zu stellende Daten sind an corporate music in für corporate music weiterverarbeitungsfähigen Formaten zu liefern, die zuvor mit corporate music einvernehmlich abgestimmt werden.
3. Die inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Kunden bereitzustellenden Daten ist Sache des Kunden. Der Kunde hat die von corporate music be- oder verarbeiteten Daten vor ihrer entgültigen Verwendung auf Anforderung von corporate music zu prüfen und zu genehmigen.
4. Der Kunde versichert hinsichtlich der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Daten, dass er insoweit über alle Bearbeitungs-, Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte verfügt, die zur Erbringung der corporate music obliegenden Leistungen erforderlich sind.
5. Der Kunde hat allen Schaden zu ersetzen, der corporate music dadurch entsteht, dass der vom Kunden vorgegebene und gewünschte Inhalt der von corporate music zu erbringenden Leistung gegen Recht und Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt, soweit corporate music diesen Verstoß bei der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen musste.
§ 8 Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche von oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu corporate music bekannt gewordenen oder überlassenen Informationen und Unterlagen als vertraulich.
§ 9 Urheber- und Leistungsschutzrechte
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt corporate music dem Kunden an den Produktionen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Kunden ein. Zur Nutzung für andere Zwecke bedarf der Kunde der vorherigen schriftlichen Zustimmung von corporate music. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte sowie die Einräumung auf Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von corporate music nicht gestattet. Entsprechendes gilt für die Weitergabe von Produktionen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen.
2. Bei der Verwendung seines Werkes hat corporate music Anspruch, in branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor- oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.). Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an corporate music nicht berechtigt, die von corporate music angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten.
3. Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse von corporate music oder der von corporate music beschafften Nutzungsrechte ist der Kunde erst berechtigt, wenn er die Forderungen von corporate music aus dem zugrundeliegenden Vertrag vollständig beglichen hat.
§ 10 Haftung von corporate music
Die Haftung von corporate music für die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen, soweit corporate music nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird eine vertragswesentliche Pflicht grob fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von corporate music auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen. Corporate music gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die technischen Daten, Produktinformationen und Beschreibungen stellen allein keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften besteht nur, wenn diese ausdrücklich von corporate music schriftlich bestätigt wurden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art/ falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, das diese Umstände nicht ursächlich für die gerügten Mängel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
§ 12 Beschränkung der Gewährleistung
(1) Ist der Kauf von Produkten für beide Teile ein Handelsgeschäft (B2B), so beschränkt sich die Gewährleistung auf 12 Monate.
§ 13 Unterlagen und Daten des Kunden
1. corporate music wird vom Kunden überlassene Unterlagen und Daten mit in eigenen Dingen üblicher Sorgfalt verwahren. Die Versicherung solcher Unterlagen oder Daten ist Sache des Kunden.
2. Unterlagen und Daten des Kunden wird corporate music für die Dauer von 3 Monaten ab Abnahme und/oder Vertragsbeendigung aufbewahren und/oder gespeichert halten. Nach Ablauf dieser Frist ist corporate music zur Vernichtung der Unterlagen und Datenträger und/oder zur Löschung von Daten berechtigt, wenn nicht der Kunde zuvor ihre Rückgabe verlangt hat.
§ 14 Sonstiges
1. Erfüllungsort ist der Sitz von corporate music.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von corporate music. corporate music ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen |